Projekt Beschreibung
Antrag: Anpassung der Ladenöffnugnszeiten
Antragsteller: Recke/Tschörtner
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich im Rat der Bürgermeister für eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten für inhabergeführte Spätverkaufsstellen im Hinblick auf Sonnund Feiertage einzusetzen. Im Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) soll hierfür eine Definition von Spätverkaufsstellen („Spätis“) aufgenommen werden und eine Klarstellung erfolgen, dass Spätis als Verkaufsstellen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG gelten und damit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich öffnen können. Die Wettbewerbsverzerrungen durch die jetzigen Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sind schnellstmöglich abzubauen. Die Wirtschaftsförderung des Bezirksamts soll bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung die Inhaber von Spätis auch auf die Möglichkeit hinweisen, eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen und damit den Verkauf von
Waren auch außerhalb der Beschränkungen des BerlLadÖffG zu ermöglichen. Wo ein Beurteilungsspielraum des Bezirksamts, v.a. im Rahmen der zahlreichen Ausnahmetatbestände des BerlLadÖffG besteht, soll dieser weit ausgeübt werden.
Der BVV ist bis zum 31.12.2019 zu berichten.
Begründung:
Das Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Spätverkaufsstellen und v.a. die Bürgerinnen und Bürger müssen die Folgen der aktuellen Rechtslage ausbaden. Das Verkaufsverbot in Verbindung mit einer besonderen Kontrolle desselben, die in anderen Bezirken nicht oder nur kaum praktiziert wird, hat viele dieser Nahversorger an den Rand ihrer Existenz gebracht. Eine Freigabe des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen ist auch eine Frage der Gerechtigkeit, da es unterschiedliche Ausnahmeregelungen gibt, die bestimmte Teile des Einzelhandels, wie z.B. Tankstellen bevorzugen.
Sonntags öffnen dürfen allerdings auch heute schon die Spätverkaufsstellen, die über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Die Regelungen des Gaststättengesetzes gehen vor. Verkauft werden darf alles, was auch in einer Schankwirtschaft angeboten werden darf (§ 7 GastG). Auf das Gepräge des Gesamtbetriebs kommt es nicht an. Zum Schutz und Erhalt der Spätverkaufsstellen in den Kiezen des Bezirks soll das Bezirksamt die inhabergeführten Geschäfte, wo rechtlich möglich, auf die Gaststättenerlaubnis hinweisen.